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bedürftige Wohnungseigentümergemeinschaft kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden; § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 26/10, 17.09.2009
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Will die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen ihrer Mitglieder Beitragsforderungen gerichtlich geltend machen, kann ihr Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

Diese Rechtsverfolgung liegt jedenfalls dann im allgemeinen Interesse, wenn weder die Gemeinschaft noch sämtliche Mitglieder die Kosten aufbringen können.

Ein Wohnungseigentümer kann in gewillkürter Prozessstandschaft Wohngeldansprüche geltend machen, welcher der aus den Parteien bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft zusteht.

Für die Prüfung der Bedürftigkeit kommt es nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin, sondern auf die der Wohnungseigentümergemeinschaft an.

Der Verband muss in die Lage versetzt werden, auch bei Bedürftigkeit im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beiträge eines Wohnungseigentümers einzuklagen, damit sie ihren Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung - gegebenenfalls durch die Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums des Schuldners (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) - durchsetzen kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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