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Teileigentum ist dem Wohnungseigentum bei der Stimmrechtsverteilung gleichgestellt; § 1 Abs. 6, 25 Abs. 2 WEG
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 4523/11, 13.01.2013
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Bestimmt die Teilungserklärung, dass ein Wohnungseigentümer, der mehrere Wohnungen besitzt, für jede Wohnung eine Stimme hat, führt dies dazu, dass jeder Eigentümer nicht nur für sein Wohnungseigentum, sondern auch für sein Teileigentum jeweils eine Stimme in der Wohnungseigentümerversammlung besitzt.

Da Wohnungs- und Teileigentum keine unterschiedliche Rechtsqualität zukommt, bestimmt § 1 Abs. 6 WEG, dass die Vorschriften über das Wohnungseigentum für das Teileigentum entsprechend gelten.

Wird daher in einer Teilungserklärung nur der Begriff Wohnungseigentümer verwendet, umfasst dieser nicht lediglich die Wohnungseigentümer, sondern auch die Teileigentümer.
Die Entscheidung des AG Wiesbaden folgt einer gesetzgeberischen Selbverständlichkeit aus § 1 Abs. 6 WEG. Das AG Bottrop (Az.: 20 C 41/12) hatte im gleichen Sinne bei der Frage der Kostenverteilung entschieden.

Einziger Unterschied zwischen Wohnungseigentum und Teileigentum ist die bauliche Eignung und Zweckbestimmung des Sondereigentums. Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung (§ 1 Abs. 2 WEG), Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienende Räumen (§ 1 Abs. 3 WEG).

Wird daher in einer Teilungserklärung nur der Begriff Wohnungseigentümer verwendet, umfasst dieser nicht lediglich die Wohnungseigentümer, sondern auch die Teileigentümer.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wohnungseigentümer Teileigentum Wohneigentum Abstimmung Stimmrechte Stimmrechtsverteilung Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop