Detailansicht Urteil
Teileigentum ist dem Wohnungseigentum bei der Stimmrechtsverteilung gleichgestellt; § 1 Abs. 6, 25 Abs. 2 WEG
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 4523/11, 13.01.2013
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Bottrop, AZ: 20 C 41/12, 30.11.2012
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wohnungseigentümer Teileigentum Wohneigentum Abstimmung Stimmrechte Stimmrechtsverteilung Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Entlastung des Vorverwalters trotz fehlender Jahresabrechnung?
- Klage auf künftige Haugelder bei Nichtzahlung - Grds. keine Aufrechnung oder Zurückbehaltung mit Gegenforderungen; §§ 9b, 16 Abs. 2 WEG; 259 ZPO
- Bei 38.000,00 EUR Auftragsvolumen sind drei Angebote Pflicht - keine Vergleichsangebote bei Folgeaufträgen; §§ 16, 19 WEG
- Neue Hausverwaltung muss sich den Eigentümern persönlich vorstellen
- Wann beginnt eine gerichtliche Verwalterbestellung? - Darf ein Verwalter nach Ablauf seiner Bestellung eine Versammlung einberufen? - Kann ein Verwalter auch rückwirkend bestellt werden?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Wurzeln Miete Abmahnung Verkehrsunfall Anfechtungsklage Sondereigentum Veränderung Nutzungsentschädigung Nachbarrecht Protokoll Einstimmigkeit Beschluss Kurioses Schimmel Gemeinschaftseigentum Tierhaltung Telefonwerbung Gegenabmahnung Makler Jahresabrechnung Arzthaftung Mietminderung Beirat Kündigung Organisationsbeschluss Eigenbedarfskündigung Teilungserklärung Treppenlift Verwalter Verwaltungsbeirat Abschleppen Wirtschaftsplan Eigentümerversammlung Wohnungseigentümer Garage
Social Networks
Unsere Autoren
![Frank Dohrmann](img/iurado/autor-dohrmann.png)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
![Stefan Specks](img/iurado/autor-specks.png)
Rechtsanwalt
Düsseldorf
![Liubov Zelinskij-Zunik](img/iurado/autor-zelinskij.png)
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Einziger Unterschied zwischen Wohnungseigentum und Teileigentum ist die bauliche Eignung und Zweckbestimmung des Sondereigentums. Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung (§ 1 Abs. 2 WEG), Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienende Räumen (§ 1 Abs. 3 WEG).
Wird daher in einer Teilungserklärung nur der Begriff Wohnungseigentümer verwendet, umfasst dieser nicht lediglich die Wohnungseigentümer, sondern auch die Teileigentümer.