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Rückwirkend beschlossener Wirtschaftsplan ist rechtswidrig, aber nicht nichtig; §§ 23 Abs. 4 Satz 1, 28 Abs. 3 WEG
LG Saarbrücken, AZ: 5 S 141/12, 21.06.2013
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Ein Wohnungseigentümerbeschluss, mit dem die rückwirkende Fortgeltung eines bereits abgelaufenen Wirtschaftsplanes angeordnet wird, ist nicht nichtig.

Wird dieser Beschluss nicht innerhalb der Monatsfrist des § 46 Abs. 2 Satz 2 WEG gerichtlich angefochten, so ist gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG grundsätzlich von der Gültigkeit dieses Beschlusses auszugehen, auch wenn er unter Umständen wegen des Vorrangs der Erstellung einer Jahresabrechnung anfechtbar ist.

Die Nichtigkeit folgt auch nicht daraus, dass der Verwalter gemäß § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres eine Jahresabrechnung aufzustellen hat (anderer Ansicht: Schleswig-Holsteinisches OLG, ZMR 2001, 855 - 856).

Ein Zurückbehaltungsrecht des Wohnungseigentümers gegenüber laufenden Wohngeldbelastungen ist ausgeschlossen (vgl. OLG Köln, WE 1997, 427; Bärmann/Merle, WEG, 10. Auflage, § 28, Rdnr. 161; Jennißen, a.a.O., § 28 WEG, Rdnr. 214).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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