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behindertengerechter Handlauf im Treppenhaus muss von allen Wohnungseigentümern geduldet werden; §§ 14, 22 WEG
LG Köln, AZ: 29 T 73/05, 31.07.2006
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Bei der nach § 14 WEG vorzunehmenden Würdigung der Interessen der betroffenen Wohnungseigentümer ist überdies die objektive Wertentscheidung des Grundgesetzes über das Benachteiligungsverbot von Behinderten in unserer Gesellschaft gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG zu berücksichtigen.

Nach dem Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers fließt das Verbot der Benachteiligung Behinderter als Teil der objektiven Wertordnung aber auch in die Auslegung des Zivilrechts ein.

Ist der Mieter eines Miteigentümers nach einem erlittenen Schlaganfall rechts halbseitig gelähmt und ohne einen zweiten Handlauf nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten möglich die Treppe hinuntergehend zu benutzen, so müssen die übrigen Wohnungseigentümer den zweiten Handlauf dulden, sofern dieser nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kosten von dem Mieter oder einem Dritten übernommen werden und die übrigen Wohnungseigentümer keinen wesentlichen Nachteil geltend machen können.

Für eventuelle Rückbaukosten kann die Anbringung eines Handlaufes von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn die Demontagekosten ins Gewicht fallen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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