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Zur Zweitwohnungssteuerpflicht trotz körperlichen Gebrechen; §§ 227 AO; 3 Abs. 1, 2 KAG
OVG Münster, AZ: 14 A 2187/10, 23.01.2013
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Eine Erwerbszweitwohnung, d.h. die aus beruflichen Gründen vorgehaltene weitere Wohnung, ist der Zweitwohnungsteuer unterworfen (BVerfG, Beschluss vom 17.02.2010, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2013 - 14 A 875/13).

Dies gilt auch im Hinblick auf eine geltend gemachte Notwendigkeit der Zweitwohnung aufgrund einer Behinderung bzw. Krankheit (vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 23.01.2013 - 14 A 2187/10).

Bei Unbilligkeit oder erheblicher Härte der Steuererhebung bzw. -einziehung ist der Betroffene auf die Stellung eines Antrags auf Erlass oder Stundung (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Nr. 5 lit. a) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i. V. m. §§ 163, 227 bzw. § 222 der Abgabenordnung) zu verweisen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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