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Kostenlast des Gläubigers für einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsmittelantrag unter Angabe eines Mindestbetrages; §§ 92, 890, 891 S. 2 ZPO
OLG Köln, AZ: 6 W 77/13, 27.06.2013
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Der Gläubiger kann gegen einen ihn begünstigenden Beschluss ebenfalls Beschwerde einlegen mit dem Ziel, dass ein höheres Ordnungsgeld verhängt wird.

§ 92 ZPO wird durch § 891 S. 2 ZPO ausdrücklich für anwendbar erklärt. Hat die Gläubigerin die Höhe des festzusetzenden Ordnungsgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt, gleichzeitig aber einen Mindestbetrag von 3.500 EUR genannt, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht bei Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 500,00 EUR der Gläubigerin den überwiegenden Teil der Kosten auferlegt ( a.A.: Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. 2009, S. 1369; OLG Hamm, Beschluss vom 1. 4. 1993 - 4 W 38/92 - GRUR 1994, 83, 84).
Die Entscheidung des OLG Köln ist noch nicht rechtskräftig, so dass abzuwarten bleibt, ob der BGH die Rechtsauffassung des OLG Köln bestätigt oder bei der bisher herrschenden Meinung verbleibt (OLG Hamm, GRUR 1994, 83, 84).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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