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Erlass einer Räumungsverfügung gem. § 940 a ZPO erstreckt sich nicht auf Gewerbemietraum, §§ 858, 861, 868, 869 BGB; 940a Abs. 2 ZPO ???
LG Köln, AZ: 1 T 147/13, 12.06.2013
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AG Hanau, AZ: 34 C 170/13, 17.09.2013
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KG Berlin, AZ: 8 W 64/13, 05.09.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Räumung Mietrecht einstweilige verfügung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Gewerbemietrecht Wohnungsmietrecht Anordnung
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§ 940a ZPO wollte vor der Gesetzesreform die Räumung von Wohnraum per einstweiliger Verfügung erschweren, nicht ermöglichen. Durch die Einführung von § 940a Abs. 2 und 3 ZPO sollte eine Erleichterung des einstweiligen Rechtsschutzes des Vermieters von Wohnraum geschaffen werden.
Dies bedeutet aber nicht, dass einstweilige Räumungsverfügungen im Gewerbemietrecht faktisch ausgeschlossen sein sollen. Vielmehr dürfte für gewerblich vermietete Räume die allgemeinen Regeln des Verfügungsrechts gelten.
Insoweit verbleibt aber ein Wertungswiderspruch, wenn aufgrund des neu geschaffenen § 940a Abs. 2 ZPO eine einstweilige Verfügung im Wohnraummietrecht leichter durchzusetzen ist als im Gewerbemietrecht, der diese Vereinfachung eines Verfügungsgrundes nicht vorsieht.