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Erlass einer Räumungsverfügung gem. § 940 a ZPO erstreckt sich nicht auf Gewerbemietraum, §§ 858, 861, 868, 869 BGB; 940a Abs. 2 ZPO ???
LG Köln, AZ: 1 T 147/13, 12.06.2013
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Der Erlass einer Räumungsverfügung gemäß § 940a ZPO erstreckt sich nur auf Wohnraummietverhältnisse, nicht auch auf Gewerberaummietverhältnisse.

Gestattet der Gesetzgeber hier in einem besonderen Fall durch § 940a Abs. 2 ZPO einen Eingriff in diesen besonders geschützten Rechtsbereich, so mag man durchaus überlegen können, ob diese Situation sich auch in anderen Mietverhältnissen stellt.

Gegen eine analoge Anwendung von § 940a Abs. 2 ZPO auch auf sonstige Mieträume spricht bereits der klare Wortlaut der Norm, der ausdrücklich von der "Räumung von Wohnraum" spricht.

Schließlich ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zum Mietrechtsänderungsgesetz 2013 (vgl. insbesondere die Begründung des Regierungsentwurfs vom 15.08.2012, BT-Drs. 17/10485 S. 33 f.), dass der Gesetzgeber im Zuge der mit der Reform vorzunehmenden Änderungen auf von ihm als abänderungsbedürftig gewertete Missstände allein bei der Wohnraummiete reagieren wollte: Daraus folgt weiter, dass es sich bei § 940a Abs. 2 ZPO um eine auf Wohnraum zugeschnittene Spezialvorschrift handelt.
Die Entscheidung des LG Köln (so auch KG, 8 W 64/13) ist nicht unumstritten.

§ 940a ZPO wollte vor der Gesetzesreform die Räumung von Wohnraum per einstweiliger Verfügung erschweren, nicht ermöglichen. Durch die Einführung von § 940a Abs. 2 und 3 ZPO sollte eine Erleichterung des einstweiligen Rechtsschutzes des Vermieters von Wohnraum geschaffen werden.

Dies bedeutet aber nicht, dass einstweilige Räumungsverfügungen im Gewerbemietrecht faktisch ausgeschlossen sein sollen. Vielmehr dürfte für gewerblich vermietete Räume die allgemeinen Regeln des Verfügungsrechts gelten.

Insoweit verbleibt aber ein Wertungswiderspruch, wenn aufgrund des neu geschaffenen § 940a Abs. 2 ZPO eine einstweilige Verfügung im Wohnraummietrecht leichter durchzusetzen ist als im Gewerbemietrecht, der diese Vereinfachung eines Verfügungsgrundes nicht vorsieht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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