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Zu den Schadensersatzansprüchen eines Wohnungseigentümers bei Wasserschaden, § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG
AG Idstein, AZ: 32 C 3/13, 22.04.2013
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Lässt die Wohnungseigentümergemeinschaft Reparaturen in der Wohnung eines Sondersondereigentümers wegen eines Wasserschadens aus der darüber liegenden Wohnung durchführen, können Schadensersatzansprüche gegen den den Wasserschaden verursachenden Wohnungseigentümer nur von der Eigentümergemeinschaft als Verband gem. § 10 Abs. 6 S. 3 WEG geltend gemacht werden.

Die Klage des geschädigten Wohnungseigentümers gegen den Verursacher des Schadens ist unzulässig.
Die im Ergebnis richtige Entscheidung ist in der Begründung falsch. Das Amtsgericht verkennt, dass bei einem Wasserschaden in der Wohnung eines Wohnungseigentümers das Sondereigentum und nicht das Gemeinschaftseigentum betroffen ist.

In der Regel ist die Gebäudeversicherung für die Regulierung des Schadens einstandspflichtig, so dass der geschädigte Wohnungseigentümer sich schon aus dem gemeinschaftlichen Treuepflichtverhältnis nicht an den Verursacher wenden kann (BGH Karlsruhe, Az.: V ZR 62/06).

Reguliert die Gemeinschaft den Schaden ohne Hinzuziehung der Gebäudeversicherung, so kann der geschädigte Eigentümer ebenfalls nicht den Verursacher auf Schadensersatz verklagen, sondern allenfalls Ansprüche gegen die Gemeinschaft wegen Nichtgeltendmachung deren Schadensersatzansprüche gegen den verursachenden Wohnungseigentümer geltend machen.

Ob ein derartiger Anspruch gegen den Verband erfolgsversprechend ist, hängt vom Einzelfall ab.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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