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Zum Zugang und zur Wirksamkeit einer weiteren Kündigung eines Prozessbevollmächtigten während eines Kündigungsschutzprozesses§§ 130, 164 Abs. 3, 174 BGB; 81 ZPO
LAG Düsseldorf, AZ: 12 Sa 1810/98, 13.01.1999
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Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, daß er von ihr Kenntnis erlangen konnte (BAG, Urteil vom 02.03.1989, 2 AZR 275/88).

Entscheidend ist nicht, ob überhaupt und wann der Empfänger ein in seinen Machtbereich gelangtes und für ihn bestimmtes Schriftstück liest, sondern nach der Verkehrssitte mit dessen Kenntnisnahme zu rechnen ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 130 Rz. 5). Die Erklärung muß nicht dem Adressaten persönlich zugehen. Hat dieser einen Dritten als Passivvertreter (§ 164 Abs. 3) oder als Empfangsboten zur Entgegennahme der Erklärung ermächtigt, geht die Willenserklärung mit der Entgegennahme durch den Vertreter oder den Boten zu und wird damit wirksam.

Etwaige Nachkündigungen im Arbeitsgerichtsprozess sind nicht Streitgegenstand; ihr Ausspruch bzw. ihre Entgegennahme wird daher nicht von der Prozeßvollmacht nach § 81 ZPO eingeschlossen. Der für eine Nachkündigung nicht empfangsberechtigte Rechtsanwalt des Adressaten ist daher nur als Erklärungsbote des Absenders anzusehen, so daß die Erklärung erst zugeht, wenn sie der Partei selbst ausgehändigt wird oder sonst in ihren Machtbereich gelangt.

Eine erteilte Einheitsvollmacht (Vordruck Nr. V 118 der Hans Soldan GmbH) umfaßt ausdrücklich (Ziff. 5) die Vollmacht zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen (z. B. Kündigungen). Damit beschränkt sich eine solche Einheitsvollmacht nicht auf den mit dem Antrag nach § 4 KSchG eingeleiteten Rechtsstreit um eine ganz bestimmte Kündigung, sondern schließt Ausspruch und Entgegennahme von weiteren Kündigungen ein.
Die Entscheidung des LAG Düsseldorf entspricht der einhelligen Rechtsprechung und Auffassung der Literatur zum Zugang von Willenerklärungen. Auf die abweichende und unzutreffende Auffassung des ArbG Frankfurt (9 Ca 6311/01) sei verwiesen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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