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Eigentümer haftet bei Sturmschaden (hier: umgefallener Baum) nicht immer für den Schaden am Nachbargrundstück; §§ 86 Abs. 1 S. 1 VVG; 823 Abs. 1, 906 Abs. 2 S. 2, 1004 BGB
OLG Düsseldorf, AZ: I-9 U 38/13, 23.07.2013
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die für den den Laien nur schwer verständliche Entscheidung des OLG Düsseldorf ist korrekt. Denn der Grundstückeigentümer haftet für Schäden, die ein von seinem Grundstück nach einem Sturmschaden entwurzelten Baum am Nachbargrundstück anrichtet, nur dann, wenn der Baum erkennbar nicht mehr gesund war. Anderenfalls bleibt dem geschädigten Nachbarn nichts anderes übrigen als die eigene Gebäudeversicherung mit der Regulierung des Sturmschadens zu konsultieren.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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