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Eigentümer haftet bei Sturmschaden (hier: umgefallener Baum) nicht immer für den Schaden am Nachbargrundstück; §§ 86 Abs. 1 S. 1 VVG; 823 Abs. 1, 906 Abs. 2 S. 2, 1004 BGB
OLG Düsseldorf, AZ: I-9 U 38/13, 23.07.2013
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Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH NJW 2006, 610, 611; BGH NJW 2007, 1683, 1684; BGH NJW 2013, 48).

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar.

Grundsätzlich obliegt es jedem Eigentümer, die auf seinem Grundstück vorhandenen und unterhaltenen Pflanzen, insbesondere aber Bäume auf Schäden und Erkrankungen in regelmäßigen Abständen zu untersuchen und im Falle des Verlustes der Standfestigkeit zu entfernen, damit von ihnen keine Gefahr ausgeht.

Die Kontrolle der im privaten Bereich unterhaltenen Bäume kann der Eigentümer selbst durchführen und muss sich hierbei keines Fachmannes bedienen.

Ein allgemein bekannter Grundsatz, dass von älteren und auch alt werdenden Bäumen (hier eine 200 Jahre alte Eiche) eine schwerer zu erkennende Gefahr ausginge, existiert nicht.

Durch Naturereignisse (hier: Sturm der Windstärke 11) ausgelöste Beeinträchtigungen sind dem Eigentümer danach nur dann zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht oder durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt hat.
Die für den den Laien nur schwer verständliche Entscheidung des OLG Düsseldorf ist korrekt. Denn der Grundstückeigentümer haftet für Schäden, die ein von seinem Grundstück nach einem Sturmschaden entwurzelten Baum am Nachbargrundstück anrichtet, nur dann, wenn der Baum erkennbar nicht mehr gesund war. Anderenfalls bleibt dem geschädigten Nachbarn nichts anderes übrigen als die eigene Gebäudeversicherung mit der Regulierung des Sturmschadens zu konsultieren.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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