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Die vom Kläger seinem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht berechtigt nicht zur Entgegennahme von Willenserklärungen, die über den Streitgegenstand des Prozesses hinausgehen; § 174 S. 1 BGB
ArbG Frankfurt am Main, AZ: 9 Ca 6311/01, 06.03.2003
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des ArbG Frankfurt dürfte, was den Zugang von Willenserklärungen anbelangt, fehlerhaft sein. Es kommt für den Zugang einer Kündigung nicht darauf an, ob der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers zur Entgegennahme weiterer Kündigungen bevollmächtigt ist. Das Arbeitsgericht verkennt, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers zur Weiterleitung der im Prozess eingereichten Schriftsätze verpflichtet ist. Damit ist die Kündigung dem Kläger zwar noch nicht mit Zugang bei dessen Rechtsanwalt, wohl aber mit dessen Weiterleitung an seinen Mandanten zugegangen (so auch: LAG Düsseldorf, 12 Sa 1810/98; LAG Frankfurt; Az.: 7 Sa 800/11).
Verbundene Urteile
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LAG Frankfurt am Main, AZ: 7 Sa 800/11, 06.02.2012
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LAG Düsseldorf, AZ: 12 Sa 1810/98, 13.01.1999
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kündigung im Prozess schriftsatz Klageerwiderung Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop zurückweisung UNwirksamkeit Bote Zustellung zugang
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