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Mieter müssen Badezimmer lüften
AG Köln, AZ: 221 C 341/10, 26.08.2011
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Zur Schimmelvorbeugung muss ein Mieter das Badezimmer mindestens einmal am Tag stoßlüften. Dabei reiche es nicht aus, wenn das Fenster den ganzen Tag auf Kipp steht.
Im Herbst und Winter kann der Vermieter auch verlangen, dass der Mieter die Dusche und Fliesen abtrocknet und ausreichend heizt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
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