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Zu den Grenzen des Kostenerstattungsanspruches bei Klage gegen eine nicht existente Partei, §§ 741 BGB; 269 Abs. 3 ZPO
OLG Koblenz, AZ: 3 W 503/13, 12.09.2013
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Eine nicht existente Partei ist in einem gegen sie angestrengten Prozess insoweit als parteifähig zu behandeln, als sie ihre Nichtexistenz geltend macht (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 12.05.2004 - XII ZB 226/03 - NJW-RR 2004, 1505 f. = MDR 2004, 1134 f.; Urteil vom 31.05.2010 - II ZB 9/09 - NJW 2010, 3100 f. = MDR 2010, 1279 f. = WM 2010, 1719 ff. = ZIP 2010, 1514 ff.).

Eine insoweit im Rechtsstreit als parteifähig erachtete Partei gilt auch im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren als parteifähig (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 12.05.2004; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.11.2001 - 6 W 328/01-80). Die Existenz der Partei ist im Kostenfestsetzungsverfahren insoweit zu fingieren, als ein hinter diesem rechtlich nicht existenten Gebilde stehender Dritter berechtigt oder jedenfalls befugt ist, die Unzulässigkeit der Klage geltend zu machen.

Zugunsten der nicht existenten Partei kann ein Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen werden, in dem die Aufwendungen desjenigen berücksichtigt werden, der für die nicht existente Partei einen Rechtsanwalt beauftragt hat (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 12.05.2004; OLG Hamburg, Beschluss vom 11.06.1976 - 5 U 181/75 - MDR 1976, 845 f.).

Hat der Beklagte jedoch nicht für eine nicht existente Partei den Prozess geführt, sondern für sich in eigener Person einen Rechtsanwalt bestellt, ohne dass gegen ihn ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden wäre, kann er auch bei Klagerücknahme gegen die partei- und rechtsfähige Eigentümergemeinschaft keinen Kostenerstattungsanspruch haben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: PArtei nicht existierende fehlender Beklagter Kostenerstattung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop