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Keine Klageänderung bei irrtümlicher Benennung eines ehemaligen Mitglieds der Eigentümergemeinschaft im Passivrubrum; Zum Kostenerstattungsanspruch eines Scheinbeklagten; §§ 45 Abs. 1 WEG; 91, 574 Abs. 1 Nr. 2, 574 Abs. 2 und 3 ZPO
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 60/12, 26.04.2013
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Die nachträgliche Benennung der Wohnungseigentümer, gegen die sich die Anfechtungsklage richtet, führt nicht zu einer Klageänderung in Form eines Parteiwechsels (BGH, NZM 2011, 782 Rn. 8).

Der Bundesgerichtshof hat insoweit ausdrücklich entschieden, dass der Benennung der Eigentümer in der Eigentümerliste lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt (BGH a. a. O.). Haben die Kläger keine Eigentümerliste der Klage beigefügt, sondern die Eigentümer in der Klage selbst angeführt, dies ändert indes nichts daran, dass sich die Klage ausdrücklich gegen die übrigen Wohnungseigentümer richtete und damit - unabhängig davon, ob die richtigen Eigentümer angeführt worden sind - ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Klägern und den tatsächlichen Wohnungseigentümern entstanden ist.

War ein Eigentümer zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr Mitglied der Wohnungseigentumsgemeinschaft gewesen, war er zu keiner Zeit Partei des Rechtstreits. Es handelt es sich vielmehr um einen sogenannten "Scheinbeklagten".

Diese können nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH X ZR 144/06) eine Entscheidung dahingehend verlangen, durch die festgestellt wird, dass sie aus dem Rechtsstreit entlassen werden und gleichzeitig dem Kläger, soweit dieser die Zustellung veranlasst hat, die Kosten auferlegt werden, die zur Geltendmachung der fehlenden Parteistellung notwendig waren (BGH, NJW-RR 2008, 582; NJW-RR 1995, 764).

Ob indes hierfür die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich war, oder diese - für den Beklagten offensichtliche - Tatsache nicht auch von ihnen selbst dem Gericht mitgeteilt werden konnte, wird im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen sein.
In WEG-Verfahren kommt es seit der unglücklichen Gesetzesreform vom 01.07.2007 immer wieder vor, dass versehentlich bereits ausgeschiedene Wohnugnseigentümer aus veralteten Eigentümerlisten mitverklagt werden. Wird einem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer eine derartige Klage zugestellt und beauftragt dieser einen Rechtsanwalt, hat der klagende Wohnungseigentümer zunächst einmal diese Kosten dem Grunde nach zu tragen.

Ob die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erforderlich war, soll dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten bleiben.

Dies begründet für einen klagenden Wohnungseigentümer ein erhebliches Prozessrisiko. Denn insbesondere in größeren Wohnungseigentümergemeinschaften mit häufigen Eigentümerwechseln besteht die Gefahr, dass trotz aller Sorgfalt und zwischenzeitlicher Grundbucheinsicht bis zur Anhängigkeit der Klage ein erneuter Wechsel eines Eigentümers statgefunden hat.

Viele Amtsgerichte verlangen sogar entgegen § 44 Abs. 1 S. 2 WEG eine Eigentümerliste bereits mit der Klageeinreichung und stellen die Klage nicht nur an den Verwalter zu, wie es § 45 WEG auch ausdrücklich vorsieht, sondern auch noch zusäzulich an alle Wohnungseigentümer.

Wird die Liste nicht rechtzeitig eingereicht, droht sogar eine Verfristung gem. § 167 ZPO. Da hilft auch der vom BGH (V ZR 162/11) vorgeschlagene Lösungsweg, dem Verwalter per Antrag analog § 142 ZPO über das Amtsgericht aufzugeben, eine aktuelle Eigentümerliste einzureichen, nicht immer weiter, wenn die Rechtsprechung des BGH bei vielen Amtsgerichten noch nicht angekommen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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