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Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Anbringung eines Briefkastens in einer Ferienwohnalnage; § 21 Abs. 4 WEG; Art 10 Abs. 1 GG
LG Itzehoe, AZ: 11 S 98/12, 12.04.2013
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Einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht es, dass eine Anbringung von Briefkästen im Hauseingangsbereich durch diejenigen Wohnungseigentümer, die einen solchen für sich beanspruchen, zumindest solange zu dulden ist, bis sich die Wohnungseigentümer zu der Installation einer Briefkastenanlage für das gesamte Objekt entschlossen haben. Dies gilt auch bei einer Ferienwohnanlage.

Diese in § 21 Abs. 4 WEG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe sind im Lichte des Grundrechts aus Art. 10 Abs. 1 GG auszulegen, welches auch das Brief- und Postgeheimnis schützt.

Dies gilt auch bei einer Ferienwohnanlage. Auch bei einer Ferienwohnung ist es nicht ausgeschlossen, dass diese nicht nur zu Urlaubszwecken, sondern längerfristig genutzt wird. Dann aber muss das Postgeheimnis durch die Bereitstellung von Briefkästen gewährleistet werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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