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Wohnungseigentümergemeinschaft hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, §§ 114 S.1, 116 S. 1 Nr. 2 ZPO; 10 Abs. 6 WEG ???
LG Hamburg, AZ: 318 T 76/09, 06.01.2010
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Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, der unvermögenden Partei die Verfolgung ihrer Rechte zu ermöglichen, so dass bei Geltendmachung eines fremden Rechts das Interesse des Rechtsinhabers an der Führung des Rechtsstreits auch auf dem Gebiet der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht unberücksichtigt bleiben kann.

Eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung (hier: Wohnungseigentümergemeinschaft), die im Inland gegründet und dort ansässig ist, erhält auf Antrag nicht nur dann Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können, sondern – als kumulierte Voraussetzung – wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung zudem allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

Dieses Interesse ist nur in besonderen Fällen gegeben, insbesondere dann, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Auswirkungen nach sich ziehen würden (BVerfGE 35, 348).

Auch wenn vorstehende Überlegungen hier zu dem Ergebnis führen, dass trotz Vermögenslosigkeit sowohl der Parteien als auch der Gemeinschaft eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszuscheiden hat, ist dies von Rechts wegen hinzunehmen.

Da die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband prozesskostenhilfefähig ist und für deren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf § 116 S. 1 Ziff. 2 ZPO abzustellen wäre, ist die Umgehung der Regelung in § 116 S. 1 Ziff. 2 ZPO zwar durch eine gewillkürte Prozessstandschaft eines klagenden Wohnungseigentümers möglich, im Ergebnis aber zu verhindern.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Prozesskostenhilfe für eine Wohnungseigentümergemeinschaft: Voraussetzungen der Bewilligung für eine Klage auf Ausgleich von Zahlungsrückständen aus Jahresabrechnungen PKH Verband Wohngeldklagen Hausgeldklagen Rechtsanwalt FRank Dohrmann Bottrop