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Impressumpflicht auch bei Werbung auf google-plus, §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1,4 Nr. 11 UWG; 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG
LG Berlin I, AZ: 16 O 154/13, 28.03.2013
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Fehlende Angaben eines Gewerbetreibenden zum Impressum auf google-plus rechtfertigen einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG.

Durch die über google-plus Seite betriebene Werbung bestand die Möglichkeit bestand, über die dort angegebene Telefonnummer selbständige Geschäftsabschlüsse zu tätigen, so dass eine Bagatelle nicht in Betracht kommt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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