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Es gibt keine Pflicht der Eigentümer auf einer Eigentümerversammlung, den Empfehlungen des Beirats zu folgen; §§ 10 Abs. 4 S. 2, 16 Abs. 3, 23 Abs. 4, 27 Abs. 2, 29 Abs. 3, 46 WEG; 138 BGB
LG Berlin I, AZ: 55 S 170/12, 19.04.2013
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Der Verwalter ist uneinschränkbar berechtigt, § 27 Abs. 2 Ziffer 2 WEG, Berufung einzulegen, wenn er mehrheitlich gefasste Beschlüsse verteidigen will.

Es widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, die Jahresabrechnung zu genehmigen, nachdem ein Verwaltungsbeirat eine ablehnende Empfehlung in der Eigentümerversammlung gegeben hat. Es gibt keine Pflicht der Eigentümer auf einer Eigentümerversammlung, den Empfehlungen des Beirats zu folgen.

Das Kostenverteilungsschlüssel bezüglich des Verwalterhonorars kann geändert werden, wenn sachliche Gründe vorliegen und kein einzelner Eigentümer unbillig benachteiligt wird.

Ist lediglich die Entlastung Beschlussgegenstand der WEG-Versammlung, kann der Verwalter nicht als Vertreter einzelner Eigentümer mit stimmen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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