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Öffentliche Zustellung im Erkenntnisverfahren u.U. erst nach erfolgloser Beauftragung eines Privatdetektiv möglich; § 185 Nr. 1 ZPO
OLG Frankfurt a. M., AZ: 15 W 27/13, 10.04.2013
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Wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs sind an die Feststellung, dass der Aufenthalt des Zustellungsadressaten unbekannt ist, im Erkenntnisverfahren hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2012 - XII ZR 94/10).

Die eine öffentliche Zustellung beantragende Partei muss deshalb alle im bisherigen Lebenskreis des Beklagten - des Zustellungsempfängers - aufscheinenden Möglichkeiten einer Klärung seines derzeitigen Aufenthaltes nutzen und darf sich nicht auf eine Auskunft beim Einwohnermeldeamt oder einer Internetrecherche beschränken.

Es müssen vor allem auch Nachbarn, Eltern und Vermieter angeschrieben werden. Im Misserfolgsfalle muss die beantragende Partei in der Nachbarschaft persönlich vorstellig werden und sich notfalls eines Privatdetektivs bemühen.
Das OLG Frankfurt bestätigt noch einmal die nach wie vor h.M. in der Rechtsprechung, wonach die klagende Partei erhebliche Mühen und Kosten auf sich nehmen muss, um den Aufenthaltsort eines verzogenen Schuldners ausfindig zu machen. Es fragt sich, ob ein so weit gehender Schuldnerschutz gerechtfertigt ist. Denn jeder Schuldner hat es selbst in der Hand, seinen Aufenthaltsort durch Anmeldung beim jeweiligen Meldeamt offenzulegen. Verschleiert er diesen, um sich seinen Gläubigern zu entziehen, dürfen bei Ansprüchen mit kurzen Verjährungsfristen die Anforderungen der Gerichte nicht dazu führen, dass eine Rechtsverfolgung nahezu vereitelt würde. Insbesondere bei größeren räumlichen Entfernungen und geringfügigen Forderungen ist es meist schwierig und wirtschaftlich nicht mehr vertretbar, derartige Recherchen anzustellen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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