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Eine nach § 575 BGB unwirksame Befristung eines Mietvertrages kann als zulässiger beiderseitiger Kündigungsverzicht gedeutet werden.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 388/12, 10.07.2013
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Mit dieser Entscheidung hat der BGH eine schon seit längerem bestehende Rechtsauffassung noch einmal bekräftigt, dass sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter eine unwirksame Befristung eines Mietvertrages nicht zwangsläufig zu dem Recht einer vorzeitigen Vertragbeendigung durch Kündigung führen muss.
Verbundene Urteile
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 235/12, 11.12.2013
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 86/10, 08.12.2010
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 270/07, 12.11.2008
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 27/04, 06.04.2005
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Befristung Umdeutung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Kündigungsausschluss Kündigungsverzicht unwirksame Mieter Vermieter Mietvertrag Beendigung Mietvertrages
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