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Verjährungsunterbrechung durch nichtberechtigte Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB ???
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 71/11, 20.06.2013
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Nur der Antrag eines materiell Berechtigten auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens hemmt den Eintritt der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB.

Eine nachträgliche Genehmigung des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens durch den Berechtigten kann die Hemmung der Verjährung nur mit Wirkung ex nunc herbeiführen.

Die Berechtigten von Mängelbeseitigungsansprüchen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Bauträger sind die einzelnen Wohnungseigentümer. Diese können die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss ermächtigen, gegen den Bauträger in Prozessstandschaft zu klagen.

Bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klage- oder Antragsschrift enthaltenen Angaben, sondern auch ihr gesamter Inhalt einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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