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Verbraucher kann Unterlassungsansprüche gegen unerbetene Telefonwerbung geltend machen; §§ 7 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. UWG, 823 Abs. 1, 1004 BGB
OLG Frankfurt a. M., AZ: 12 U 33/11, 17.11.2011
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Telefonwerbung ist gegenüber einem Verbraucher nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. UWG, dessen Grundsätze auch für den Unterlassungsanspruch nach Deliktsrecht gem. § 823, 1004 BGB gelten (BGH Urteil vom 20.05.2009, I ZR 218/07, juris Rdnr. 14), unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unerlaubt, wenn dieser ohne ausdrückliche Einwilligung des Angerufenen erfolgt.

Der Unterlassungsanspruch besteht sowohl gegen diejenige Firma, die den Telefonanruf durchgeführt hat, als auch gegenüber deren Geschäftsführer. Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er entweder selbst die Rechtsverletzungen begangen oder veranlasst hat oder die eines anderen gekannt und pflichtwidrig nicht verhindert hat.

Die Verbraucher kann beanspruchen es unterlassen, unerwünschte Werbeanrufe ohne ihre vorherige Einwilligung an sie unter jeglicher Telefonnummer zu richten. Ihr Anspruch ist nicht auf ein Verbot unter ihrer jetzigen Telefonnummer, auf der der Anruf einging, beschränkt (vergleiche BGH Urteil vom 11. März 2004, I ZR 81/01).

Eine Werbung mit einer Nachricht, wozu auch Telefonanrufe zählen, ist unzulässig, wenn dabei die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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