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Katzennetz am Balkon einer Eigentümergemeinschaft als zustimmungspflichtige bauliche Veränderung; §§ 22 Abs. 1 S. 1, 14 Nr. 1 WEG
OLG Zweibrücken, AZ: 3 W 44/98, 09.03.1998
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Das Anbringen des Netzes (Katzennetz) an einem Balkon stellt eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG dar, wenn es beim Betrachten der Hausfassade ohne weiteres erkennbar ist.

Unter einem Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG gelten auch Veränderungen, die das architektonische Aussehen, das ästhetische Bild oder den Stil des Anwesens verändern. Eine deutlich sichtbare bauliche Veränderung kann schon begrifflich nicht als geringfügig vernachlässigbar eingestuft werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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