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Ein Katzennetz mit Ständerwerk an einem Balkon ist eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung; §§ 22 Abs. 1 S. 1, 14 Nr. 1 WEG
AG Oberhausen, AZ: 34 C 130/10, 10.05.2011
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Ein Katzennetz mit Ständerwerk an einem Balkon ist eine bauliche Veränderung.

Unerheblich für das Vorliegen einer baulichen Veränderung ist, ob ein Substanzeingriff in das Gemeinschaftseigentum vorliegt.

Selbst wenn der Wohnungseigentümer die gesamte Konstruktion lediglich auf der Balkonbrüstung verschraubt hat, so stellt dies dennoch eine bauliche Veränderung dar, denn durch sie wird die Balkonbrüstung baulich umgestaltet, auch wird das Gesamtbild der rückwärtigen Hausfassade umgestaltet.

Die Duldung eines Katzennetzes könnte unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Wohnungseigentümer dazu führen, dass auch andere Wohnungseigentümer ähnliche Konstruktionen auf ihren Balkonen anbringen möchten. Eine völlige Vergitterung bzw. Vernetzung der rückwärtigen Fassade wäre dann die Folge.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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