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Zum Streitwert einer Klage auf zukünftige Nutzungsentschädigung, §§ 546a BGB, 3 ZPO
AG Bottrop, AZ: 8 C 507/12, 11.12.2012
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Für den Antrag auf Verurteilung zur Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung
gem. § 546a BGB setzt das Amtsgericht Bottrop in ständiger Rechtsprechung 3
Bruttomieten als Streitwert fest. Dies erscheint auch angesichts des örtlichen
Wohnungsmarktes und der Verfahrensdauer auch angemessen.

Insbesondere die typischen Räumungsklagen wegen Zahlungsverzuges enden fast
immer durch Versäumnisurteil oder Anerkenntnisurteil innerhalb von 2 Monaten, so
dass die Räumung innerhalb von 3 Monaten erfolgen kann. Außerdem ziehen nicht
zahlungsfähige Mieter schon in Ansehung der drohenden Kosten meist zügig aus.
Unter den gegebenen Umständen würde man daher die Vermieter auch in diesen
Regel-Verfahren mit einem hohen Streitwert belasten, da die Mieter gerade hier die
Kosten oft nicht aufbringen können.
Die Entscheidung des AG Bottrop wurde mittlerweile vom LG aufgehoben. Das LG Essen hat einen Streitwert von sechs Monatsmieten für angemessen erachtet. Beide Ansichten entsprechen nicht der h.M.

Die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG Dresden 5 W 745/12 und OLG Celle 2 W 32/14 m.w.N.) hält einhellig einen Streitwert von einer Jahresmiete für angemessen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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