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Keine Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bei Unterteilung von Wohneigentum, §§ 8 WEG, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2, 19 GBO
OLG München, AZ: 34 Wx 155/13, 05.07.2013
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Ein Wohnungseigentümer kann sein Wohnungseigentum unter vollständiger Aufteilung der bisherigen Raumeinheit in mehrere in sich wiederum abgeschlossene Raumeinheiten in eine der Zahl dieser Raumeinheiten entsprechende Zahl von selbständigen Wohnungseigentumsrechten unterteilen, ohne dass er dazu nach dem Gesetz der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder Dritter bedarf (BGHZ 49, 250; 73, 150/152).

Gleichzeitig veräußern muss er eines der geschaffenen Teilrechte nicht (Demharter Anhang zu § 3 Rn. 74). Notwendig ist entsprechend § 8 WEG die Erklärung des unterteilenden Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob sich der betreffende Wohnungseigentümer im Rahmen der baurechtlichen Bestimmungen bewegt, denn die Ordnungsmäßigkeit des tatsächlich vorgenommenen (oder geplanten) Umbaus entsprechend den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung ist keine Frage grundbuchrechtlich notwendiger Zustimmung (vgl. auch BayObLG DNotZ 1999, 210/212), sondern eine solche, die sich nur im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander stellt und die dingliche Rechtslage nicht verändert (vgl. BGH DNotZ 1990, 259).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Grundbuchamt Abgeschlossenheit Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop