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Änderung der BGH-Rechtsprechung: unwirksame Klausel, wenn Abgeltungsklausel aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter zu bestimmenden Handwerkunternehmens erfolgen soll, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 285/12, 29.05.2013
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Eine im Mietvertrag geregelte Quotenabgeltungsklausel benachteiligt den Mieter schon deshalb unangemessen, wenn sie bestimmt, dass die Bemessung des Abgeltungsbetrags auf der Grundlage des Kostenvoranschlags eines von dem Vermieter ausgewählten Malerfachgeschäfts zu erfolgen hat (Aufgabe von Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1988 -VIII ARZ 1/88, BGHZ 105, 71, 79 ff., und von Senatsurteil vom 6.Oktober 2004 -VIII ZR 215/03, WuM 2004, 663).

Diese Bestimmung ist mehrdeutig. Sie kann zum einen dahingehend ausgelegt werden, dass sich der Mieter nur an notwendigen Renovierungskosten zu beteiligen hat und der Kostenvoranschlag dazu nur als (unverbindliche) Berechnungsgrundlage dient, deren Richtigkeit und Angemessenheit der Mieter bestreiten kann, lässt zum anderen aber auch die Deutung zu, dass dem Kostenvoranschlag des vom Vermieter ausgewählten Malerfachgeschäfts bindende Wirkung für die Bemessung der Abgeltungsquoten zukommt, also dem Mieter die Möglichkeit abgeschnitten ist, Einwendungen gegen dessen Richtigkeit und Angemessenheit zu erheben oder gar auf eine Berechnung nach Maßgabe eines von ihm eingeholten günstigeren Kostenvoranschlags zu dringen.
BGH, Urteil vom 29.05.2013, Az.: VIII ZR 285/13
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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