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§ 288 Abs. 2 BGB findet auf alle vertraglichen Zahlungsansprüche im Geschäftsverkehr Anwendung, EG-RL 35/2000 Art. 2 Nr. 1
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 10/08, 21.04.2010
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Keywords: Zinsen Verzugszinsen Zahlungsverzug Schuldner Gläubiger § 288 Abs. 2 BGB rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Verbrauchergeschäft, Handelsgeschäft Geschäftsverkehr Geldforderung
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