Detailansicht Urteil
Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad rechtfertigt Führerscheinentzug, §§ 3 Abs. 1; FeV § 13 Satz 1 Nr. 2, 46 Abs. 1 und 3 StVG
BVerwG Leipzig, AZ: 3 C 32. 07, 21.05.2008
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
OVG Kassel, AZ: Az. 2 B 1076/10, 06.10.2010
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Führerscheinentzug Trunkenheitsfahrt Fahrrad Alkohol PKW Autofahrer Verwaltungsbehörde Strassenverkehrsamt 1,6 Promille 0/00 FAhrerlaubnis besoffen autofahren
Ähnliche Urteile
- Mithaftung beim Verkehrsunfall auf Autobahn wegen Missachtung der besonderen Sorgfaltspflichten
- Verkehrsunfall: Halber Spurwechsel auf der Autobahn / Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
- Haftungsquote bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen
- Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund eines Verkehrsunfalls durch den Eigentümer eines mittels Kredit finanzierten Personenkraftwagens.
- Atypische Kollision bei einer Rückwärtsfahrt? / Schadensersatzanspruch eines nichthaltenden Sicherungseigentümers
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Tierhaltung Wohnungseigentümer Nutzungsentschädigung Beirat Treppenlift Verkehrsunfall Mietminderung Miete Arzthaftung Abmahnung Beschluss Verwalter Eigenbedarfskündigung Telefonwerbung Gegenabmahnung Organisationsbeschluss Sondereigentum Verwaltungsbeirat Einstimmigkeit Kündigung Eigentümerversammlung Garage Jahresabrechnung Schimmel Anfechtungsklage Wurzeln Veränderung Gemeinschaftseigentum Kurioses Wirtschaftsplan Makler Abschleppen Teilungserklärung Nachbarrecht Protokoll
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!