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Zu den Grenzen der Interventionswirkung im Folgeprozess bei einem non liquet im Vorprozess, §§ 68, 74 Abs 3 ZPO
OLG Frankfurt a. M., AZ: 25 U 199/02, 26.02.2003
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Kommt eine Interventionswirkung gemäß §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO in Betracht, bezieht sich diese Interventionswirkung auf alle tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung im ersten Prozess, soweit sie die Entscheidung tragen.

Ist allerdings die Hauptpartei im Ausgangsprozess aus Gründen der Beweislast unterlegen ("non liquet"), dann steht für den Nachprozess gegen den Streitverkündeten nicht die logische Alternative der nicht festgestellten Tatsache fest. Die Hauptpartei kann also, wenn sie beweispflichtig ist, gegenüber dem Streitverkündeten abermals aus Gründen der Beweislast unterliegen.

Der Beklagte ist nicht gehindert, im vorliegenden Prozess abweichend von demjenigen vorzutragen, was er im Vorprozess als Zeuge ausgesagt hat. Dass sich daraus möglicherweise der Verdacht einer Falschaussage im Vorprozess ergibt, ist eine strafrechtliche Frage, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts ohne Belang ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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