Detailansicht Urteil
Keine Wiedereinsetzung bei unverschuldet versäumter Anfechtungsfrist; zur Beauftragung eines Rechtsanwalts durch Verwalter; §§ 27, 46 WEG, 233 ZPO ???
AG Bottrop, AZ: 20 C 13/10, 15.07.2013
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 241/12, 05.07.2013
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Prozessführungsbefugnis Vertretung Rechtsanwalt beauftragen Vertretungsbefugnis Klage Anfechtungsklage Fristversäumnis Versäumung Anfechtungsfrist § 46 WEG
Ähnliche Urteile
- Keine Hausgeldzahlung ohne Wirtschaftsplan; § 28 WEG
- Parken auf dem Gemeinschaftsgrundstück der WEG ohne ausdrückliche Regelung unzulässig; §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG
- Fehlerhafte Protokollierung führt auch bei unberechtigter Weigerung zur Unterschrift zur Anfechtung aller Beschlüsse; § 23 WEG
- Bei Unterlassungsansprüchen wegen baulicher Veränderungen müssen alle Wohnungseigentümer beteiligt werden; § 48 WEG
- Bei Umfirmierung von Einzelfirma in GmbH Verwalterneuwahl erforderlich; § 27 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Garage Tierhaltung Anfechtungsklage Organisationsbeschluss Nachbarrecht Eigentümerversammlung Verwaltungsbeirat Wurzeln Verwalter Mietminderung Teilungserklärung Arzthaftung Wirtschaftsplan Protokoll Einstimmigkeit Sondereigentum Abmahnung Gegenabmahnung Treppenlift Gemeinschaftseigentum Jahresabrechnung Eigenbedarfskündigung Beirat Telefonwerbung Schimmel Kurioses Abschleppen Beschluss Makler Nutzungsentschädigung Veränderung Verkehrsunfall Kündigung Wohnungseigentümer Miete
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Insbesondere kann eine Teilungserklärung zwingende Verfahrensvorschriften nicht einschränken, da dies zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt und eine derartige Regelung wohl nichtig wäre. Die streitgegenständliche Teilungserklärung sollte auch nur eine Regelung über die formalen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Einladung regeln, nicht aber die Verfahrensvorschriften der ZPO einschränken.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.