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Errichtung eines Lammellenzaunes im sondernutzungsberechtigten Gartenteil einer Eigentümergemeinschaft ist eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung i.S.d. § 22 WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 65/12, 12.07.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Gartenzaun Beseitigungsanspruch Entfernen Abriss Abriß Sondereigentum Gemeinschaftseigentum Sondereigentümer Gemeinschaftseigentümer zustimmungspflichtige
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