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Arbeitsüberlastung, Urlaub und Tod eines Soziuses rechtfertigen keine Wiedereinsetzung, wenn der Anwalt eine Verlängerung der Begründung beantragen konnte, §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG; 85 Abs. 2, 233 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZB 396/12, 08.05.2013
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Eine erhebliche Arbeitsüberlastung des Rechtsanwalts kann eine Wiedereinsetzung nur dann ausnahmsweise rechtfertigen, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar eingetreten ist und durch sie die Fähigkeit zu konzentrierter Arbeit erheblich eingeschränkt wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 298/11 - FamRZ 2012, 621).

Am letzten Arbeitstag vor einem Urlaub eines Rechtsanwaltes ist es nicht ungewöhnlich, dass ein besonders großer Arbeitsanfall besteht. Die im Rahmen der Fristenüberwachung einzuhaltende Sorgfalt eines Rechtsanwalts hätte es daher erfordert, dass der Verfahrensbevollmächtigte seine Tätigkeit an diesem Tag so organisiert, dass vor seiner Abreise die notwendigen fristwahrenden Maßnahmen getroffen werden.

Es kann zur Fristwahrung sogar ausgereichen, beim Beschwerdege- richt einen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist einzureichen, der mit der Arbeitsüberlastung hätte begründet werden können.

Von dieser Verpflichtung, zumindest eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist zu beantragen, ist der Anwalt auch nicht deshalb entbunden, weil er an diesem Tag von dem Tode seines ehemaligen Sozius erfahren hat. Der Anwalt war trotz dieser Nachricht, die ihn sicherlich persönlich betroffen machte, in der Lage, bis 23. 00 Uhr an diesem Tag zu arbeiten und daher auch nicht soweit in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, dass er keinen Fristverlängerungsantrag mehr stellen konnte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand Fristversäumung Antrag verlängerung Begründungsfrist