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Wohnungseigentümergemeinschaft kann auf sich keine Zwangshypothek eintragen lassen, wenn der Titel nach altem Recht noch auf die übrigen Wohnungseigentümer ausgestellt ist, § 1115 Abs. 1 BGB
OLG München, AZ: 34 Wx 146/13, 25.04.2013
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Haben die zur Eintragung der Zwangshypothek vorgelegten Titel keine Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zum Inhalt, sondern weisen sie als Gläubiger die "übrige Wohnungseigentümer" aus, handelt es sich hierbei um Dritte.
Bei einer Zwangshypothek ist diejenige Person nach § 1115 Abs. 1 BGB als Gläubiger einzutragen, die durch Vollstreckungstitel bzw. -klausel als Inhaber der titulierten Forderung ausgewiesen ist. Auf den materiell-rechtlichen Forderungsinhaber kommt es bei der Zwangshypothek nicht an.

Bei einer als Berechtigten im Grundbuch eingetragenen "WEG" handelt es sich um ein anderes Rechtssubjekt als das (die) in den Titeln ausgewiesene(n) ("übrige Eigentümer"). Denn mit dem rechtsfähigen Verband und der nicht rechtsfähigen Miteigentümergemeinschaft existieren zwei unterschiedliche Zuordnungsobjekte für Rechte und Verbindlichkeiten.

Denn das Grundbuch ist gerade dadurch unrichtig, dass es eine andere Person als Inhaber der Zwangshypothek als den (die) im Titel ausgewiesenen Gläubiger verlautbart. Die Hypothek entsteht in diesem Falle nicht, weil eine Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung, nämlich der den Vollstreckungsgläubiger ausweisende Titel (vgl. BayObLGZ 1984, 239/246; Demharter Anhang zu § 44 Rn. 68), fehlt.

Ob der Mangel nachträglich - etwa durch Umschreibung der Titel auf die Eigentümergemeinschaft (siehe Demharter Rpfleger 2007, 481) –behebbar wäre, bedarf keiner Entscheidung.
Die Entscheidung des OLG München ist zutreffend. Im Vollstreckungsverfahren können rechtskräftig ergangene Titel nicht mehr auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Es wird nur noch die Identität des Vollstreckungsgläubigers anhand des Titels festgestellt.

Durch die mittlerweile anerkannte Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft und ihre damit einhergehende Aktivlegitimation bei Wohngeldforderungen werden alte Titel, die noch auf die übrigen Wohnungseigentümer lauten, nicht unwirksam. Will die Eigentümergemeinschaft dennoch vollstrecken, dürfte ihr die Möglichkeit einer Titelumschreibung gegeben sein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zwangsvollstreckung Wohngelder Hausgelder säumiger Wohnungseigentümer Eigentumswohnung Eintragung