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Der vereinbarte Umlageschlüssel im Mietvertrag gilt auch für diejenigen Nebenkosten, die dem Mieter zweifelsfrei zugeordnet werden können (z.B.: Grundsteuer für Eigentumswohnung);§§ 556, 556a BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 169/03, 26.05.2004
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Ein im Mietvertrag vereinbarter Umlagemaßstab gilt auch für solche Betriebskosten, die - wie die Grundsteuer aufgrund des Steuerbescheides - abgrenzbar sind und dem Mieter zweifelsfrei zugewiesen werden könnten.

Für eine einschränkende Auslegung im Hinblick auf Betriebskosten, die sich der Wohnung konkret zuordnen lassen, bestehen dagegen aus der Sicht des Mieters, die für das Verständnis der Klausel maßgeblich ist, keine erkennbaren Anhaltspunkte.
Der BGH hatte in dem vorliegenden Fall über die Verteilung der Kosten der Grundstuer einer Eigentumswohnung im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung zu entscheiden. Im Mietvertrag waren diese Kosten nach Flächenanteile ausgewiesen. Obwohl die kosten der Grundsteuer der betreffenden Wohnung konkret zugeordnet werden konnten, verweigerte der BGH dem Vermieter das Recht, diese Kosten direkt gegenüber dem Mieter abzurechnen. Der Vermieter musste eine zu seinem Lasten ergehende Abrechnung nach Flächenanteilen auch für die Grundsteuer vornehmen.

Der BGH hat diesen Rechtsstandpunkt mittlerweile wieder aufgegeben und gegenteilig entschieden (vgl. BGH, Urt.v. 17.04.2013; Az.: VIII ZR 252/12).

Nunmehr sind die Nebenkosten, die einer Mietwohnung konkret zugerechnet werden können, insgesamt dem Mieter ohne Berücksichtigung des vereinbarten Verteilerschlüssels aufzuerlegen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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