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Veräußerung von Gemeinschaftseigentum an einen Dritten kann nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer erfolgen; §§ 21 Abs. 3 WEG; 745 Abs. 2 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 103/12, 12.04.2013
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Keywords: Veräußerung von Teilen vom GemeinschaFTSEIGENTUM aLLSTIMMIGkEIT eINSTIMMIGKEIT Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Mehrheitsbeschluss ordnungsgemäße Verwaltung Verkauf Grundstückteil Nachbar Überbau Mauer
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Meist stehen den Wohnungseigentümern verschiedene Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Ohne den Verkauf entgeht ihnen zwar eine Einnahme in Höhe des Kaufpreises, dafür bleibt ihnen aber das Eigentum an der Teilfläche erhalten. Scheitert die Veräußerung, haben die Wohnungseigentümer nämlich auf Dauer die Möglichkeit, im Verhältnis zu dem Nachbarn von ihren Rechten als Eigentümer Gebrauch zu machen. So können sie bei einer späteren Entfernung der Mauer auf der Einhaltung der Grundstücksgrenzen bestehen; auch können sie unabhängig von nachbarrechtlichen Vorschriften eine Erhöhung der Mauer verhindern. Zudem besteht der Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB unabhängig von der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs gemäß § 1004 BGB und unterliegt gemäß § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB auch nicht der Verjährung; selbst wenn der Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB verjährt sein sollte, dürften die Wohnungseigentümer das Teilstück der Mauer selbst beseitigen (näher Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 9; Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 18). Sprechen danach schon keine außergewöhnlichen Umstände für das Begehren der übrigen Wohnungseigentümer, kommt es nicht darauf an, ob die Befürchtungen der Beklagten hinsichtlich einer möglichen Bebauung des Nachbargrundstücks sachlich begründet sind oder nicht.