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Mietbürgschaft zur Abwendung einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges auch über einen Betrag von drei Monatsmieten hinaus zulässig; § 551 Abs. 1, 4 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 379/12, 10.04.2013
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Die in § 551 Abs. 1 BGB enthaltene Begrenzung der Mietsicherheit auf drei Monatsmieten dient dem Interesse des Mieters vor zu hohen Belastungen.

Dieser Schutzzweck ist nicht betroffen, wenn Eltern für ihre Kinder - anstelle einer Anmietung im eigenen Namen - von sich aus dem Vermieter eine Bürgschaft für den Fall eines Vertragsschlusses zusagen; in einem solchen Fall steht die gesetzliche Begrenzung der Mietsicherheit einer wirksamen Übernahme einer Bürgschaft durch die Eltern nicht entgegen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 - IX ZR 16/90, BGHZ 111, 361, 363).

Auf eine Sicherheit, die dem Vermieter zur Abwendung einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs gewährt wird, findet § 551 Abs. 1, 4 BGB keine Anwendung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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