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Fahrradverbot nach Führen eines Fahrzeugs im Strassenverkehr nach Trunkenheitsfahrt; § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV
OVG Kassel, AZ: Az. 2 B 1076/10, 06.10.2010
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Nach seinem eindeutigen Wortlaut setzt § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV nicht das Führen eines Kraftfahrzeugs, sondern lediglich das Führen eines Fahrzeugs unter erheblichem Alkoholeinfluss voraus, so dass die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr als Radfahrer ausreichend ist (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, BVerwGE 131, 163 = NJW 2008, 2601 = DAR 2008, 537 = NZV 2008, 646 = VerkMitt 2008, Nr. 73 = VRS 115, 149 = Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 14, m. w. N.).

Mit der Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV trägt der Verordnungsgeber in abstrakt-genereller Weise der Erkenntnis Rechnung, dass die Teilnahme am Straßenverkehr mit jedem Fahrzeugin erheblich alkoholisiertem Zustand eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt. Diese Einschätzung liegt auch dem § 316 des Strafgesetzbuchs (StGB) zu Grunde, der Trunkenheitsfahrten mit jedem Fahrzeug - nicht nur mit einem Kraftfahrzeug - unter Strafe stellt.

Die Aufklärung von Zweifeln an der Fahreignung gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV dient - ebenso wie eine Maßnahme nach §§ 3 Abs. 1 oder 46 Abs. 1 FeV - nicht der (repressiven) Ahndung vorangegangener Verkehrsverstöße, sondern der Abwehr von Gefahren, die künftig durch die Teilnahme von zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht geeigneten Fahrern am Straßenverkehr entstehen können (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07).

Der Grund hierfür liegt in der Erkenntnis, dass der so genannte Geselligkeitstrinker alkoholische Getränke allenfalls bis zu einem Blutalkoholwert von 1,0 oder 1,3 ‰ verträgt oder zu sich nehmen kann, und dass Personen, die Blutalkoholwerte von über 1,6 ‰ erreichen, regelmäßig an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik leiden. Nicht an Alkohol gewöhnte Personen sind nicht in der Lage, ihr Fahrzeug aufzufinden, es in Gang zu setzen und es über eine gewisse Strecke zu bewegen. Dies gilt auch bzw. besonders bei einem Fahrrad, dessen Gebrauch ein gesteigertes Maß an Balance erfordert und damit besondere Anforderungen an den Gleichgewichtssinn stellt.
Die Entscheidung des OVG Kassel dürfte zu streng sein. Der gegenteiligen Rechtsauffassung des OVG Koblenz (Az.: 10 B 10930/09) dürfte zu bevorzugen sein, zumal in der Regel bei Trunkenheitsfahrten lediglich der Führerschein eingezogen wird und ein Fahrverbot für Kfz auferlegt wird, nicht aber ein Fahrradverbot ausgesprochen wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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