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Bauherr muss sich nur Planungsfehler des Architekten zurechnen lassen, nicht aber Fehler bei der Bauaufsicht, §§ 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B a.F., 254 Abs. 2 S. 2, 278 S. 1 BGB
OLG Hamm, AZ: 12 U 75/12, 12.04.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Architekt Bauherr Mangel fehlerhaftes Werk Leistung Bauausführung Haftung Werkunternehmer eigenes Verschulden Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop
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