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Zur Haushaltsersparnis und der Berücksichtigung von Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastungen im Krankheitsfall, § 33 Abs. 1 EStG
FG Neustadt, AZ: 5 K 2017/10, 17.12.2012
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Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.

Von der Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis ist aber dann abzusehen, wenn dem Steuerpflichtigen nur vorübergehend, etwa anlässlich eines Sanatoriumsaufenthaltes im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung, ausschließlich krankheitsbedingte Unterbringungskosten entstehen. Denn dem Steuerpflichtigen kann dann nicht zugemutet werden, seine Wohnung aufzugeben.

Ferner sind Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Pflegeheim dann nicht um eine Haushaltsersparnis zu kürzen, solange der Pflegebedürftige seinen normalen Haushalt beibehält.

Hat der Steuerpflichtige seine ursprüngliche Wohnung aus mietrechtlichen Gründen (Kündigungsfrist) nicht vor einem bestimmten Termin aufgeben können, ist eine Kürzung um die Haushaltsersparnis nicht geboten. Eine darüber hinaus begehrte Berücksichtigung der Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastung ist nicht geboten, da dies eine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung bewirken würde.
Fazit: Erfolgt eine Unterbringung im Pflegeheim allein aus Altersgründen, kann kein Steuervorteil geltend gemacht werden. Erfolgt die Unterbringung im Pflegeheim dagegen vornehmlich aus gesundheitlichen Gründen, kann vorübergehend eine doppelte Haushaltsführung steuerersparend Berücksichtigung finden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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