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zahnärztliche Abrechnung nach BEL-Liste oder BEB-Liste ???, §§ 611 BGB, 9 GOZ
LG Aachen, AZ: 11 O 367/10, 23.02.2011
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Für die Abrechnung zahntechnischer Leistungen ist grundsätzlich auch die BEL-Liste heranzuziehen. Die Kammer schließt sich insoweit der Ansicht des OLG Köln (vgl. Urteil v. 30.09.1998 - 5 U 168/96 = r + s 1999, 82 ff) an. Dieser Rechtsauffassung ist der Vorzug zu gewähren gegenüber der Ansicht, die Angemessenheit zahntechnischer Leistungen richte sich nach der BEB-Liste (so etwa OLG Düsseldorf VersR 1997, 217). Für ein Heranziehen der BEL-Liste spricht, dass nicht einzusehen ist, warum bei gleicher Laborleistung unterschiedliche Preise für Kassen- und Privatpatienten gerechtfertigt sein sollten (OLG Köln a.a.O). Wenn 90 % aller zahntechnischen Leistungen nach der BEL-Liste abgerechnet werden, dann bedeutet dies Verkehrsgeltung bei den beteiligten Kreisen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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