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Privates Sachverständigengutachten kann auch dann erstattungsfähig sein, wenn es im Prozess gar nicht vorgelegt wurde, §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZB 59/12, 26.02.2013
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Auch die Kosten für die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens gehören zu den erstattungsfähigen Kosten, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind.

Die Prozessbezogenheit kann nicht mit der Begründung verneint werden, der Prozessgegner habe schon vor Klageerhebung geltend gemacht, er könne beweisen, dass nicht sämtliche Schäden auf den Verkehrsunfall zurückzuführen seien.

Liegen nach dem Klagevorbringen im Streitfall Anhaltspunkte für den Verdacht eines versuchten Versicherungsbetrugs vor, darf die beklagte Haftpflichtversicherung die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage einer möglicherweise gegebenen Unfallmanipulation als sachdienlich erachten.

Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte das Gutachten weder im Rechtsstreit noch im Kostenfestsetzungsverfahren vorgelegt hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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