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Eigentümergemeinschaft bei Anfechtungsklagen nicht passivlegitimiert, § 46 Abs. 1 S.1 WEG
AG Bochum, AZ: 95 C 19/08, 01.07.2008
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Gem. § 46 Abs. 1 S. 1 WEG sind Klagen auf Erklärung der Ungültigkeit von Beschlüssen gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten und damit nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Verwaltung kann grundsätzlich lediglich die Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten, jedoch nicht die einzelnen Wohnungseigentümer. Hierfür wäre eine besondere Bevollmächtigung erforderlich.
Das Amtsgericht Bochum vertritt ebenfalls wie viele Instanzgerichte die Auffassung, dass die Anfechtungsfrist nicht gewahrt ist, wenn zunächst nur die EIgentümergemeinschaft verklagt wurde und erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist die Klage auf die übrigen Wohnungseigentümer umgestellt wird (so auch LG Düsseldorf 16 S 128/09).

Der BGH hat in unzähligen Entscheidungen eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten, welche von den Instanzgerichten aber immer wieder in Frage gestellt wird (vgl. BGH V ZR 62/09, 140/10, 230/10).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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