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meinungsäußernde Plakate in Fenstern einer WEG können dem Erlaubnisvorbehalt der Eigentümergemeinschaft unterliegen; §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1, 15 Abs. 1, 21 Abs. 3 und 4 WEG, Art. 5 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG
AG Erfurt, AZ: 5 C 69/09, 12.01.2011
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Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass das von außen deutlich sichtbare Anbringen eines Plakats mit einer auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Meinungsäußerung im Fenster der Eigentumswohnung nur aufgrund eines einfachen Mehrheitsbeschlusses zulässig ist.

Unter Berücksichtigung dessen steht jedem Miteigentümer auch gegen einen ablehnenden Beschluss weiterhin die Möglichkeit offen, im jeweiligen Einzelfall die gerichtliche Überprüfung durch Beschlussanfechtung herbeizuführen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: wildes Plakatieren im Sondereigentum mit Wirkung nach draussen bauliche veränderung Zustimmung Wohnungseigentümerversammlung Meinungsäusserung Meinungsfreiheit Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop