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Versäumnis der Anfechtungsfrist durch Angabe des Verwalters als (nicht geeigneten) Zustellungsbevollmächtigten; §§ 46 Abs. 1 S. 1 WEG, 167 ZPO ???
AG Bernau, AZ: 34 C 2/07, 11.11.2008
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zustellung Anfechtrungsklage Anfechtungsfrist Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Verspätung verspätet Verschulden Versäumnis ZUrechnung Zurechenbarkeit KLäger von amts wegen
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Die Eigentümer müssen frühestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung angegeben werden, § 44 Abs. 1 S. 2 WEG. Dies kann auch noch in der Berufungsinstanz erfolgen - mit entsprechender Kostenlast des Klägers für die erste Instanz - (BGH V ZR 99/10; LG München I, 1 S 22360/10).
Insoweit kann die Angabe eines zur Zustellung nicht geeigneten Wohnungsverwalters in der Klageschrift niemals Auswirkungen auf die Anfechtungsfrist haben.
Der BGH (V ZR 136/10) hat mittlerweile einen vom AG Bernau abweichenden Standpunkt vertreten und bestimmt, dass die Angabe des Verwalters auch dann zur Wahrung der Anfechtungsfrist genügt, wenn ein Interssenskonflikt offensichtlich ist. Zum einen ist nicht ausgeschlossen, dass der Verwalter trotz eines Interessenkonflikts die übrigen Eigentümer informiert.
Fehlt ein Ersatzzustellungsbevollmächtigter soll nach Auffassung des BGH das Amtsgericht einen solchen von Amts wegen bestimmen (BGH a.a.O.).