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Keine Zustimmungspflicht der Eigentümer für Errichtung einer behindertengerechten Rampe / keine Kostentragungspflicht der nicht zustimmenden Wohnungseigentümer, §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1, 16 Abs. 6 S. 1 WEG
AG Bonn, AZ: 27 C 202/10, 28.02.2011
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Für die Anbringung einer behinderten erechten Rampe bedarf es keines einstimmigen Beschlusses. Zwar handelt es sich hierbei um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG. Diese Rampe beeinträchtigt die Eigentümer allerdings nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus.

Die Finanzierung einer solchen barrierefreien Rampe kann nicht über Instandhaltungsrücklage erfolgen. Es liegt eine bauliche Maßnahme im Sinne des § 22 WEG vor. Nach § 16 Abs. 6 S. 1 WEG können diejenigen Miteigentümer, die der Maßnahme nicht zugestimmt haben, nicht an den Kosten beteiligt werden. Durch die Umlage der Kosten über die Instandhaltungsrücklage würde aber jeder Wohnungseigentümer an den Kosten beteiligt werden.

Der Bau der Rampe kann auch nicht als Instandsetzungsmaßnahme angesehen werden, da eine Herstellung eines ordnungsgemäßen hierin nicht gesehen werden kann. Insoweit ist es nicht grundsätzlich erforderlich, dass eine Wohnungseigentumsanlage einen behinderten gerechten Zugang gewährt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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