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Auf GbR kann das Verbraucherkreditgesetz anwendbar sein, §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 2 VerbrKrG
BGH Karlsruhe, AZ: XI ZR 63/01, 23.10.2001
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Auf einen Kreditvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu der sich mehrere natürliche Personen zusammengeschlossen haben, kann das Verbraucherkreditgesetz anwendbar sein.

Die Verwaltung eigenen Vermögens durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist unabhängig von der Höhe der verwalteten Werte grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 VerbrKrG; etwas anderes kann sich aus dem Umfang der mit der Vermögensverwaltung verbundenen Geschäfte ergeben.

Mit § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG ist nicht lediglich die Wirkung verbunden, dass sich die Ratenhöhe nur für die Zukunft vermindert, während für die Vergangenheit ein Rückzahlungsanspruch nur besteht, soweit der gezahlte Gesamtbetrag den Darlehensbetrag zuzüglich der tatsächlich geschuldeten Zinsen und Kosten übersteigt. Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, 246 BGB können die überzahlten Zinsen zurückgefordert werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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