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Streitverkündung ist auch im Beweissicherungsverfahren mit verjährungsunterbrechender Wirkung möglich, §§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB, 66, 68, 72 Abs. 1, 485 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 108/95, 05.12.1996
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Die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren ist zulässig. Die Vorschriften über die Streitverkündung, §§ 62 ff ZPO sind im Beweissicherungsverfahren entsprechend anwendbar.

Daß das selbständige Beweisverfahren kein Rechtsstreit im Sinne von § 72 Abs. 1 ZPO ist, steht einer analogen Anwendung der Vorschriften über die Streitverkündung indessen nicht entgegen.

Zweck der Streitverkündung ist es, einem Dritten die Einflußnahme auf einen zwischen anderen Parteien anhängigen Prozeß durch Unterstützung einer Partei zu ermöglichen, wenn sich die Entscheidung des Verfahrens auf seine Rechtsstellung auswirken kann. Die Regelungen der §§ 66 ff ZPO gewährleisten zunächst das rechtliche Gehör, dienen aber auch wie die Neuregelung der §§ 485 ff ZPO der Vermeidung widersprüchlicher Prozeßergebnisse und der Verringerung der Zahl der Prozesse.

Dies bedeutet, daß dem Streitverkündeten das Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechend ZPO § 68 in einem nachfolgenden Prozeß entgegengehalten werden kann und verjährungsunterbrechende Wirkung, § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB, hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Hemmung Verjährung Nebenintervenient Streitgenossen Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop