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Keine grundsätzliche Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft für Schäden am Sondereigentum eines Miteigentümers, §§ 14 Nr. 4 WEG; 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog
LG Itzehoe, AZ: 11 S 70/09, 01.06.2010
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kosten Haftung Eigentümer Schaden verschuldensunabhängige Aufopferungsgedanke Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop
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